Für das Sabbatical eines angestellten Arztes sollte der Antrag an den Arbeitgeber mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden, da die Organisation einer qualifizierten Vertretung entsprechend Zeit benötigt.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical; es basiert auf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Das Rückkehrrecht muss explizit im Sabbatical-Vertrag geregelt sein; ohne Vereinbarung besteht kein Anspruch auf denselben Arbeitsplatz. Die Mindestdauer beträgt üblicherweise 3 Monate, die Höchstdauer 12 Monate.
Hintergrund
Tarifverträge für Ärzte (z. B. TV-Ärzte/VKA oder TV-Ärzte-Marburger Bund) sehen unterschiedliche Regelungen für unbezahlten Sonderurlaub vor; dieser kann als Grundlage für ein Sabbatical dienen. Während des Sabbaticals ruht in der Regel das Arbeitsverhältnis; die Sozialversicherungspflicht (GKV, RV) ist dabei zu klären. Selbständige Ärzte mit eigener Praxis müssen für die Dauer des Sabbaticals einen Vertretungsarzt organisieren und ihre Kassenarztzulassung ggf. ruhen lassen (möglich für bis zu 1 Jahr nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV). Für PKV-versicherte Ärzte empfiehlt sich ein Ruhestellen des PKV-Vertrags.
Wann gilt das nicht?
In Kliniken mit akutem Ärztemangel kann der Arbeitgeber das Sabbatical ablehnen; ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht nicht. Bei leitenden Ärzten (Chefärzte) sind längere Vorlaufzeiten notwendig. Für Ärzte mit eigener Praxis entfällt das Konzept des bezahlten Sabbaticals; hier ist eine Praxisvertretung nach § 32 Ärzte-ZV erforderlich.
Quellen
Ärzteversichert berät Ärzte, welche Versicherungen während eines Sabbaticals angepasst oder ruhend gestellt werden sollten.
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