Im Schadensfall muss die Sachversicherung für die Arztpraxis unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden des Schadens beim Versicherer gemeldet werden; bei Einbruchdiebstahl ist zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Praxisinhaltsversicherungen decken Mobiliar, medizinische Geräte und EDV; die Versicherungssumme sollte jährlich an den aktuellen Wiederbeschaffungswert angepasst werden. Unterversicherung führt zur anteiligen Schadenskürzung. Schadensmeldung muss in der Regel innerhalb von 7 Tagen erfolgen.
Hintergrund
Die Praxisinhaltsversicherung ist eine Sachversicherung, die Schäden durch Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm und ggf. Elektronikschäden abdeckt. Für medizinische Geräte (z. B. Ultraschall, EKG, Praxiscomputer) mit hohen Wiederbeschaffungskosten empfiehlt sich eine separate Elektronikversicherung oder ein All-risk-Einschluss. Die Versicherungssumme sollte jährlich mit dem tatsächlichen Inventarwert abgeglichen werden; bei Neuanschaffungen ist eine Erhöhung zu melden. Inventarlisten helfen im Schadensfall, die Schadenssumme nachzuweisen, und sollten mindestens alle 2 Jahre aktualisiert werden. Die Verjährungsfrist für Sachversicherungsansprüche beträgt 3 Jahre.
Wann gilt das nicht?
Schäden, die auf vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers zurückgehen, sind nicht versichert. Für Fahrzeuge der Praxis (Arztmobil) ist eine separate Kfz-Versicherung notwendig. Cyber-Schäden (Datenverlust durch Ransomware) sind in der Standardinhaltsversicherung meist nicht enthalten.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber dabei, die Sachversicherung regelmäßig zu überprüfen und Versicherungslücken zu schließen.
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