Bei festgestellter Scheinselbständigkeit können Sozialversicherungsbeiträge bis zu 4 Jahre rückwirkend nachgefordert werden; bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre.
Die reguläre Verjährung für Sozialversicherungsbeiträge beträgt 4 Jahre; bei vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung sind es 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung sollte vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.
Hintergrund
Für Ärzte, die als freie Mitarbeiter für Kliniken oder andere Praxen tätig sind, besteht das Risiko der Scheinselbständigkeit, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit auf eine abhängige Beschäftigung hindeutet (feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit, keine eigene Patientenliste). Das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV klärt verbindlich, ob Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt; der Antrag sollte innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Bei rückwirkender Feststellung der Scheinselbständigkeit haften sowohl der Arzt als auch der Auftraggeber für die Sozialversicherungsbeiträge.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die für mehrere Auftraggeber tätig sind, eigene Betriebsmittel einsetzen und unternehmerisches Risiko tragen, gelten eindeutig als Selbständige. Bei Honorarärzten mit klarer vertraglicher Gestaltung und nachgewiesener unternehmerischer Eigenständigkeit wird Scheinselbständigkeit in der Regel verneint. Belegärzte, die auf eigene Rechnung in fremden Kliniken operieren, sind meist ebenfalls als selbständig einzustufen.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt, den Erwerbsstatus frühzeitig durch ein formelles Statusfeststellungsverfahren klären zu lassen.
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