Schenkungen sind beim Finanzamt innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ausführung anzuzeigen; die Anzeigepflicht gilt für Schenkungen, die den steuerfreien Freibetrag übersteigen.
Der Schenkungsteuerfreibetrag beträgt für Kinder 400.000 Euro, für Ehepartner 500.000 Euro und für Geschwister 20.000 Euro (§ 16 ErbStG). Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden; gestaffelte Schenkungen sind daher steuerlich sinnvoll.
Hintergrund
Für Ärzte, die Praxis oder Vermögen an Nachkommen übertragen möchten, ist die 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG zentral: Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet und auf den Freibetrag angerechnet. Um Schenkungsteuer zu vermeiden, sollten Schenkungen daher frühzeitig und in regelmäßigen Abständen geplant werden. Bei der Übertragung einer Arztpraxis gelten besondere Bewertungsregeln nach § 11 Abs. 2 BewG; Betriebsvermögen ist unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % oder vollständig befreit (§§ 13a, 13b ErbStG). Die Schenkungsteuererklärung ist auf Aufforderung des Finanzamts einzureichen.
Wann gilt das nicht?
Schenkungen unter den steuerfreien Freibeträgen sind nicht anzeigepflichtig, wenn es sich nicht um Grundstücke oder Betriebsvermögen handelt. Bei Schenkungen unter Ehegatten im gesetzlichen Güterstand können zusätzliche zivilrechtliche Fragen entstehen. Eine Rückforderung wegen groben Undanks nach § 530 BGB ist innerhalb von 3 Jahren geltend zu machen.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt, die Vermögensnachfolge frühzeitig mit einem Steuerberater für Heilberufe zu planen.
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