Eine Schenkung muss vom Beschenkten innerhalb von 3 Monaten nach Vollzug dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden; bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt der Notar diese Anzeigepflicht.

Der Schenkungsteuerfreibetrag beträgt für Kinder 400.000 Euro, für Ehepartner 500.000 Euro und für Geschwister 20.000 Euro. Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden, sodass Ärzte durch frühzeitige Planung erhebliche Steuervorteile erzielen können.

Hintergrund

Die Schenkungsteuer ist in §§ 1 ff. ErbStG geregelt und unterliegt denselben Steuersätzen wie die Erbschaftsteuer (7 bis 50 %, abhängig von Verwandtschaftsgrad und Betrag). Für Ärzte, die ihre Praxis oder Vermögen auf die nächste Generation übertragen möchten, ist die gezielte Nutzung von Freibeträgen über mehrere 10-Jahres-Zyklen die steuereffizienteste Strategie. Betriebsvermögen (also die Arztpraxis) kann unter Einhaltung bestimmter Haltefristen (7 Jahre nach Regelverschonung, 5 Jahre nach Optionsverschonung) zu 85 % oder vollständig steuerfrei übertragen werden (§§ 13a, 13b ErbStG). Die Schenkungsteuererklärung ist auf Anforderung des Finanzamts einzureichen; Frist beträgt in der Regel 1 Monat.

Wann gilt das nicht?

Kleinschenkungen unter 20.000 Euro im 10-Jahres-Zeitraum an nicht eng verwandte Personen sind steuerfrei und müssen nicht angezeigt werden. Bei vorweggenommener Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt gelten besondere Bewertungsregeln. Schenkungen unter Ehegatten während aufrechter Ehe unterliegen dem güterrechtlichen Ausgleich.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Schenkungsteuerplanung möglichst früh anzugehen, um alle Freibeträge optimal auszuschöpfen.

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