Ein Antrag bei der ärztlichen Schlichtungsstelle hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung des zugrunde liegenden Schadensersatzanspruchs; die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren wird damit unterbrochen.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern beträgt 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens hemmt diese Verjährung; das Verfahren dauert in der Regel 12 bis 18 Monate.
Hintergrund
Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern sind außergerichtliche Einrichtungen, die Behandlungsfehlerfälle kostenfrei prüfen. Ein Schlichtungsantrag kann jederzeit gestellt werden, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Nach Eingang des vollständigen Antrags holt die Schlichtungsstelle ein medizinisches Sachverständigengutachten ein; die Begutachtungszeit beträgt durchschnittlich 6 bis 12 Monate. Der ärztliche Gutachterausschuss gibt dann eine Stellungnahme ab, die nicht rechtsbindend, aber von hoher Bedeutung für den weiteren Rechtsweg ist. Für den Arzt gilt: Die Berufshaftpflichtversicherung ist unverzüglich über das eingeleitete Schlichtungsverfahren zu informieren.
Wann gilt das nicht?
Hat der Patient bereits Klage erhoben, ist ein paralleles Schlichtungsverfahren nicht mehr zulässig. Bei strafrechtlich relevanten Behandlungsfehlern (fahrlässige Körperverletzung) läuft ein separates staatsanwaltschaftliches Verfahren, das andere Fristen hat. Privatärztliche Behandlungen werden von den gleichen Schlichtungsstellen bearbeitet wie Kassenpatienten.
Quellen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Ärzte den Berufshaftpflichtversicherer stets sofort über Schlichtungsanträge informieren sollten.
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