Für eine klinische Obduktion (Sektion) muss die Einwilligung des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach dem Tod eingeholt werden, da sonst eine Obduktion medizinisch nicht mehr sinnvoll durchführbar ist.

Die klinische Sektion setzt nach den Landesbestattungsgesetzen die Einwilligung des Verstorbenen (z. B. per Patientenverfügung) oder der nächsten Angehörigen voraus. Die gerichtlich angeordnete Obduktion nach § 87 StPO benötigt keine Zustimmung der Angehörigen. Eine Einwilligung sollte vor der Bestattung eingeholt werden; nach der Beisetzung ist eine Exhumierung nur mit richterlichem Beschluss möglich.

Hintergrund

Die klinische Obduktion dient der Qualitätssicherung und der Fortbildung; sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber von Kliniken und Pathologien zur Diagnoseverifikation durchgeführt. Die Landesbestattungsgesetze (z. B. BestG NRW, BestG Bayern) regeln die Einwilligungspflichten. Die Einwilligung kann formlos mündlich erteilt werden; aus Dokumentationsgründen empfiehlt sich eine schriftliche Einwilligung. Die Frist zwischen Tod und Obduktion ist medizinisch-technisch begrenzt; eine Kühlung des Leichnams kann das Zeitfenster auf bis zu 72 Stunden verlängern. Fehlt eine Einwilligung und ist die Obduktion nicht gerichtlich angeordnet, darf keine Sektion durchgeführt werden.

Wann gilt das nicht?

Bei staatsanwaltschaftlich angeordneter Obduktion nach § 87 StPO entfällt die Einwilligungspflicht der Angehörigen. Bei Verdacht auf Infektionskrankheiten kann die Gesundheitsbehörde eine Obduktion ohne Zustimmung der Angehörigen anordnen (IfSG). Religiöse Einwände der Angehörigen können einer klinischen Sektion entgegenstehen; Ärzte sind nicht verpflichtet, diese zu überwinden.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Krankenhausärzten, Einwilligungsformulare für Obduktionen im Qualitätsmanagementsystem standardmäßig vorzuhalten.

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