Erstattungsanträge für PKV-Leistungen jenseits des vereinbarten Selbstbehalts sollten innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung der Kosten beim Versicherer eingereicht werden, um Verjährungsprobleme zu vermeiden.
Der PKV-Selbstbehalt ist ein vertraglich vereinbarter Betrag (typisch: 300 bis 5.000 Euro jährlich), den der Versicherte pro Jahr selbst trägt. Die Verjährungsfrist für PKV-Erstattungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind. Anträge sollten zeitnah gestellt werden, da viele Versicherer interne Einreichungsfristen von 12 bis 24 Monaten vorsehen.
Hintergrund
Ärzte als PKV-Versicherte wählen oft hohe Selbstbehalte (z. B. 1.500 bis 5.000 Euro), um die Prämie deutlich zu senken und gleichzeitig Beitragsrückerstattungen zu erhalten. Die Prämienersparnis durch einen Selbstbehalt von 5.000 Euro kann je nach Tarif 500 bis 1.500 Euro jährlich betragen. Nach § 193 VVG müssen PKV-Verträge den gesetzlichen Mindeststandard erfüllen; Selbstbehaltstarife müssen dennoch alle Pflichtleistungen abdecken. Bei der Beitragsrückerstattung gilt: Wer im Kalenderjahr keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch nimmt, erhält bis zu 3 Monatsprämien zurück; die genauen Bedingungen regelt der Tarif.
Wann gilt das nicht?
Bei stationären Krankenhausaufenthalten und besonders teuren Behandlungen ist der Selbstbehalt schnell erreicht; danach übernimmt die PKV die restlichen Kosten vollständig. Für Versicherte mit chronischen Erkrankungen oder häufigen Arztbesuchen ist ein hoher Selbstbehalt in der Regel nicht sinnvoll. Der Selbstbehalt gilt pro Versicherungsnehmer; mitversicherte Kinder können separat geregelt sein.
Quellen
Ärzteversichert berät Ärzte, welcher Selbstbehalt zu ihrer individuellen Gesundheitssituation und Finanzplanung passt.
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