Selektivverträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V haben typischerweise Laufzeiten von 2 bis 5 Jahren; Kündigungsfristen betragen in der Regel 6 bis 12 Monate zum Vertragsende.
Ärzte, die einem Selektivvertrag beitreten, sind für die vereinbarte Laufzeit vertraglich gebunden. Abrechnungen aus Selektivverträgen müssen in der Regel quartalsweise innerhalb von 6 bis 8 Wochen nach Quartalsende beim Kostenträger oder der KV eingereicht werden.
Hintergrund
Selektivverträge ermöglichen Krankenkassen, außerhalb der Regelversorgung direkte Verträge mit Ärzten oder Ärztegruppen zu schließen. Besonders verbreitet sind Hausarztverträge nach § 73b SGB V, bei denen die Krankenkassen zusätzliche Vergütungen für die koordinierende Funktion des Hausarztes zahlen. Die Vergütung erfolgt oft als Pauschale zusätzlich zum KV-Honorar. Abrechnungsfristen für Selektivverträge sind im jeweiligen Vertrag geregelt und weichen von den KV-Fristen ab; typischerweise monatliche oder quartalsweise Abrechnung. Bei Verstößen gegen Abrechnungsfristen können Vergütungskürzungen oder Sanktionen verhängt werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne Kassenarztzulassung können an bestimmten Selektivverträgen nicht teilnehmen. Bei Praxisübergabe müssen Selektivverträge auf den Nachfolger übertragen oder neu verhandelt werden. Wenn eine Krankenkasse insolvent wird, enden ihre Selektivverträge; die Abrechnung offener Forderungen muss im Insolvenzverfahren angemeldet werden.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
Ärzteversichert informiert Ärzte über die vertraglichen und abrechnungstechnischen Besonderheiten von Selektivverträgen.
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