Arztpraxen mit Social-Media-Auftritt müssen ein vollständiges Impressum nach § 5 TMG/§ 5 DDG vorhalten, das unmittelbar erreichbar (max. 2 Klicks) ist; bei rechtswidrigen Inhalten Dritter (z. B. Beleidigungen) muss die Praxis innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis handeln.
Das Impressum auf Instagram, Facebook und ähnlichen Plattformen muss dieselben Pflichtangaben enthalten wie auf der Website. Bei unwahren oder beleidigenden Bewertungen gilt ein Reaktionsfenster von 24 Stunden, um die Haftung als mittelbarer Störer zu vermeiden. Bewertungen dürfen ohne konkreten Anlass nicht gelöscht werden.
Hintergrund
Arztpraxen unterliegen bei Social-Media-Auftritten den allgemeinen Rechtspflichten für Diensteanbieter (§ 5 TMG/DDG), dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie berufsrechtlichen Werbebeschränkungen aus der Musterberufsordnung. Verboten sind irreführende Aussagen über Behandlungsergebnisse, Vorher-Nachher-Bilder ohne patientenrechtliche Einwilligung und vergleichende Werbung. Für Datenschutz auf Social-Media gilt: Eingebettete Tracking-Pixel (Meta Pixel) sind ohne ausdrückliche Einwilligung der Nutzer nicht DSGVO-konform. Reaktionszeit auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen beträgt in der Regel 7 bis 14 Tage; Frist sollte eingehalten werden.
Wann gilt das nicht?
Rein private Social-Media-Profile des Arztes ohne Praxisbezug unterliegen nicht dem Impressumszwang. Bei einer reinen Informationsseite ohne direkte Buchungsoption sind die Anforderungen an das Impressum geringer. Praxen, die keine eigene Social-Media-Präsenz pflegen, aber auf Plattformen bewertet werden (Google, Jameda), haben eingeschränktere Handlungspflichten.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt, Social-Media-Auftritte von Arztpraxen regelmäßig auf Rechtskonformität prüfen zu lassen.
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