Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (GRV) muss gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber gestellt werden.
Wird der Befreiungsantrag nicht innerhalb von 3 Monaten gestellt, bleibt der Arzt GRV-pflichtig und zahlt Beiträge in die GRV statt ins Versorgungswerk. Eine rückwirkende Befreiung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Arbeitgeber muss den Antrag unverzüglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten.
Hintergrund
Ärzte sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sofern sie angestellt tätig sind. Da Ärzte Pflichtmitglieder des ärztlichen Versorgungswerks ihres Bundeslandes sind, können sie sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der GRV befreien lassen. Der Befreiungsantrag muss beim Rentenversicherungsträger eingehen; maßgeblich ist das Datum des Eingangs. Wird eine neue Stelle angetreten, muss der Befreiungsantrag für jede neue Beschäftigung neu gestellt werden. Für privatärztlich tätige Ärzte ohne Anstellungsverhältnis gilt keine GRV-Pflicht, aber eine Versorgungswerk-Pflichtmitgliedschaft.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die in einem Land ohne ärztliches Versorgungswerk tätig sind oder ihre Approbation in einem anderen Bundesland erworben haben, müssen die jeweiligen Versorgungswerksregeln beachten. Klinikärzte in Bundesländern ohne eigenes Versorgungswerk sind dauerhaft GRV-pflichtig. Bei Auslandsentsendungen gilt das jeweilige Sozialversicherungsabkommen.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, den Befreiungsantrag fristgerecht zu stellen und keine Versorgungswerksleistungen zu verlieren.
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