Für planbare stationäre Behandlungen sollte bei der PKV 4 bis 6 Wochen vor der Aufnahme eine schriftliche Vorabanfrage gestellt werden; die Verjährungsfrist für die Einreichung von Krankenhausrechnungen beträgt 3 Jahre.
Die PKV ist verpflichtet, stationäre Leistungen gemäß den vereinbarten Tarifleistungen zu erstatten. Rechnungen müssen innerhalb von 3 Jahren nach Entstehung der Kosten eingereicht werden; viele Versicherer sehen intern kürzere Einreichungsempfehlungen (6 bis 24 Monate) vor. Bei Notfallaufnahmen entfällt die Vorabanfrage.
Hintergrund
Stationäre PKV-Leistungen umfassen in der Regel Chefarztbehandlung, Einbettzimmer und besondere medizinische Leistungen. Für elektive Eingriffe empfiehlt die PKV eine Vorabklärung des Leistungsumfangs, um Überraschungen bei der Abrechnung zu vermeiden. Die Krankenhausrechnung nach GOÄ muss dem Patienten zugesandt und innerhalb der GOÄ-Fristen ausgestellt werden (Rechnungsstellung in angemessener Zeit nach Behandlung). Der PKV-Versicherte reicht die Rechnung beim Versicherer ein; die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen. Bei Unstimmigkeiten hat der Versicherungsnehmer 3 Jahre Zeit, um Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Wann gilt das nicht?
Notfallbehandlungen bedürfen keiner Vorabanfrage; die Erstattung erfolgt rückwirkend. Stationäre Behandlungen im Ausland sind je nach Tarif eingeschränkt abgedeckt; eine Voranfrage ist besonders wichtig. In einigen Tarifen ist die Kostenerstattung für Rehabilitationsleistungen nach stationärer Behandlung zeitlich begrenzt.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, PKV-Erstattungsansprüche vollständig und fristgerecht zu sichern.
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