Mit einem Steuerberater verlängert sich die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung auf den 31. Juli des übernächsten Jahres (bei Abgabe für 2024 also bis 31. Juli 2026); ohne Steuerberater gilt der 31. Juli des Folgejahres.

Ein Steuerberater kann die Abgabefrist auf den 31. Juli des Folgejahres nach dem Veranlagungszeitraum verlängern. Bei Mandatswechsel ist dem bisherigen Steuerberater unverzüglich die Mandatskündigung mitzuteilen; Vollmachten und Unterlagen sind zu übergeben. Ein Wechsel sollte idealerweise zum 1. Januar eines neuen Jahres erfolgen.

Hintergrund

Für niedergelassene Ärzte mit umfangreichen Einkommensquellen (Kassenhonorar, Privathonorar, Mieteinnahmen, Kapitalerträge) ist ein auf Heilberufe spezialisierter Steuerberater besonders wertvoll. Der Steuerberater kann für jeden seiner Mandanten beim Finanzamt eine verlängerte Abgabefrist beantragen; diese wird in der Regel ohne individuelle Begründung gewährt. Bei Mandatswechsel muss der alte Steuerberater dem neuen alle relevanten Unterlagen und Datev-Daten herausgeben; dies kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Ein rechtzeitiger Wechsel (spätestens Oktober/November) stellt sicher, dass der neue Berater die Jahressteuererklärung vollständig bearbeiten kann.

Wann gilt das nicht?

Bei ausschließlich angestellten Ärzten ohne komplexe Einkommensstruktur kann die Erstellung der Steuererklärung auch selbst oder über einen Lohnsteuerhilfeverein erfolgen. Wurde keine Steuererklärungspflicht festgestellt, entfallen alle Fristen. Bei steuerstrafrechtlichen Verfahren gelten besondere Fristen für den Steuerberater als Berater.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, bei der Wahl des Steuerberaters auf Erfahrung mit Heilberufen und Praxisstrukturen zu achten.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →