Die Steuererklärung für Ärzte muss ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden; mit Steuerberater verlängert sich die Frist bis zum 31. Juli des übernächsten Jahres.
Für die Einkommensteuererklärung 2024 gilt: Abgabe ohne Berater bis 31. Juli 2025; mit Steuerberater bis 31. Juli 2026. Bei Verspätung erhebt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind quartalsweise (15.3., 15.6., 15.9., 15.12.) fällig.
Hintergrund
Niedergelassene Ärzte sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, da sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielen. Klinikärzte mit Nebeneinnahmen oder Kapitaleinkünften über 801 Euro (Sparerpauschbetrag) sind ebenfalls zur Abgabe verpflichtet. Die Finanzverwaltung kann in begründeten Einzelfällen weitere Fristverlängerungen gewähren; hierzu ist ein formloser Antrag mit Begründung ausreichend. Bei Verletzung der Abgabepflicht kann das Finanzamt die Steuer schätzen; Schätzungen gehen in der Regel zulasten des Steuerpflichtigen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich angestellt tätig sind und keine Nebeneinkünfte haben, können freiwillig eine Steuererklärung abgeben; die Frist beträgt 4 Jahre. Bei Renteneinkünften gilt eine gesonderte Steuerpflicht ab dem Grundfreibetrag. Verluste aus Praxistätigkeit können durch Verlustvortrag in Folgejahren steuermindernd geltend gemacht werden.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Steuerfristen im Praxiskalender zu vermerken und rechtzeitig alle Belege für den Steuerberater bereitzustellen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →