BU-Beiträge können im Jahr der Zahlung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden; die Frist für den Abzug ist der 31. Dezember des jeweiligen Steuerjahres.

Beiträge zur BU-Versicherung sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG bis zur Höchstgrenze von 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbständige) absetzbar. Im Leistungsfall sind BU-Renten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern; die Höhe der Steuerpflicht hängt vom Ertragsanteil ab.

Hintergrund

Für Ärzte, die eine BU-Versicherung als eigenständigen Vertrag abschließen, ist der steuerliche Abzug der Beiträge oft begrenzt, da der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (1.900 bzw. 2.800 Euro) bereits durch Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft sein kann. Alternativ kann eine BUZ-Versicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) in Kombination mit einer Rürup-Rente steuerlich deutlich vorteilhafter sein, da Rürup-Beiträge bis 29.344 Euro (2025) vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Im Leistungsfall muss der Arzt die BU-Rente in der jährlichen Steuererklärung angeben; die Besteuerung beginnt mit dem ersten Rentenbezugsmonat.

Wann gilt das nicht?

Eine BUZ als Zusatz zur Rürup-Rente ist nur absetzbar, wenn der BU-Anteil den Rürup-Anteil nicht übersteigt. Für Ärzte, die ausschließlich GKV-versichert sind, kann der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen anders berechnet werden. Bei rückwirkend festgestellter BU werden die Rentenzahlungen für vergangene Jahre im Jahr der Zahlung versteuert.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte zur steueroptimalen Gestaltung ihrer Berufsunfähigkeitsabsicherung.

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