Der steuerliche Aufgabegewinn aus der Praxisaufgabe muss im Jahr der tatsächlichen Betriebsaufgabe in der Einkommensteuererklärung angegeben werden; es gilt die reguläre Steuererklärungsfrist (31. Juli des Folgejahres, mit Berater 31. Juli des übernächsten Jahres).

Der Aufgabegewinn (Differenz aus Veräußerungserlös und Buchwert) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG (halber Durchschnittssteuersatz oder Fünftelregelung). Ein einmaliger Freibetrag von 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG steht ab dem 55. Lebensjahr oder bei Berufsunfähigkeit zu.

Hintergrund

Bei Aufgabe einer Einzelpraxis entsteht ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der sich aus dem Veräußerungserlös (inkl. Patientenstamm, Goodwill) abzüglich der Buchwerte des Betriebsvermögens ergibt. Der Freibetrag von 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG wird gewährt, wenn das 55. Lebensjahr vollendet wurde oder dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt. Er kann nur einmal im Leben beansprucht werden. Die Steuerzahlung auf den Aufgabegewinn ist im Jahr der Aufgabe fällig; Vorauszahlungen können angepasst werden, wenn der Aufgabegewinn absehbar ist. Bei der Stundung von Steuerzahlungen können Anträge beim Finanzamt gestellt werden.

Wann gilt das nicht?

Bei Praxisveräußerung (Verkauf statt Aufgabe) gelten die Regeln des § 16 EStG sinngemäß; die Steuerpflicht entsteht im Jahr des Übergangs. Wird die Praxis unentgeltlich übertragen (Schenkung), ist kein Aufgabegewinn zu versteuern, jedoch Schenkungsteuer zu prüfen. Bei Einbringung in eine Gemeinschaftspraxis oder ein MVZ können Sonderregelungen zur Aufdeckung stiller Reserven gelten.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, die Betriebsaufgabe steuerlich frühzeitig mit einem spezialisierten Steuerberater zu planen.

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