Angestellte Ärzte ohne Pflicht zur Steuererklärung können freiwillig bis zu 4 Jahre rückwirkend eine Erklärung abgeben; niedergelassene Ärzte sind zur Abgabe bis 31. Juli des Folgejahres (mit Berater: 31. Juli des übernächsten Jahres) verpflichtet.

Der zentrale Unterschied: Angestellte Klinikärzte haben in der Regel Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber und können freiwillig Steuererklärungen einreichen. Niedergelassene Ärzte erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG und sind zur Abgabe verpflichtet. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unterscheiden sich erheblich.

Hintergrund

Angestellte Ärzte profitieren vom Lohnsteuerverfahren: Werbungskosten (Fortbildungen, Fachliteratur, Fahrtkosten) können bis zu 1.260 Euro pauschal oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Niedergelassene Ärzte können Betriebsausgaben unbegrenzt absetzen (Miete, Personal, Geräte, Fortbildungen). Für niedergelassene Ärzte sind Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer quartalsweise fällig (15.3., 15.6., 15.9., 15.12.). Gemischte Beschäftigungen (Klinikanstellung plus Privatpraxis) erfordern eine differenzierte steuerliche Behandlung beider Einkommensarten.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte mit Nebeneinkünften über 410 Euro sind zur Abgabe verpflichtet. Bei Wechsel von angestellt zu niedergelassen entsteht die Steuerpflicht ab dem ersten Tag der selbständigen Tätigkeit. Wer in beiden Positionen tätig ist, muss beide Einkommensarten korrekt trennen und deklarieren.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Ärzte in beiden Beschäftigungsformen dabei, steuerliche Fristen und Optimierungspotenziale zu nutzen.

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