Alle steuerwirksamen Maßnahmen für ein bestimmtes Jahr müssen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Steuerjahres umgesetzt sein; Investitionsabzugsbeträge (IAB) nach § 7g EStG können bis zu 50 % der geplanten Investitionssumme vorab abgesetzt werden.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht es niedergelassenen Ärzten, bis zu 200.000 Euro (ab 2020) im Jahr der Bildung steuerlich abzusetzen, ohne die Investition sofort durchzuführen. Die tatsächliche Investition muss innerhalb von 3 Jahren nach Bildung des IAB erfolgen, sonst wird er mit Zinsen rückgängig gemacht.
Hintergrund
Niedergelassene Ärzte haben vielfältige Möglichkeiten, ihre Steuerlast legal zu optimieren: Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (20 % im Jahr der Anschaffung plus 5 Folgejahre), Rürup-Beiträge, betriebliche Altersvorsorge für Mitarbeiter sowie gezielte Betriebsausgabenplanung. Für eine optimale Jahresendplanung sollten bis Oktober/November alle relevanten Zahlen mit dem Steuerberater besprochen werden. Rückwirkend lassen sich viele Maßnahmen nicht mehr umsetzen; die Frist 31. Dezember ist in der Regel hart. Vorauszahlungsanpassungen können bis zu bestimmten Zeitpunkten im Jahr beantragt werden.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte haben weniger Gestaltungsmöglichkeiten; sie sind auf Werbungskostenabzug und Sonderausgaben beschränkt. Bei Arbeitnehmer-Ärzten mit geringem Nebeneinkommen reicht die Nutzung des Sparerpauschbetrags und der Sonderausgabenpauschale aus. Steuerliche Gestaltungen dürfen nicht missbräuchlich sein (§ 42 AO).
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt, steuerliche Jahresabschlussplanung als festen Termin im Praxiskalender zu verankern.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →