Der steuerliche Veräußerungsgewinn aus dem Praxisverkauf ist im Jahr des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums zu versteuern; eine Steuererklärung muss spätestens bis 31. Juli des Folgejahres (mit Berater: bis 31. Juli des übernächsten Jahres) eingereicht werden.

Ab dem 55. Lebensjahr steht ein einmaliger Freibetrag von 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG zu. Der verbleibende Gewinn wird mit dem halben Durchschnittssteuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt besteuert. Strategische Verkaufszeitpunkte (z. B. in einem einkommensschwachen Jahr) können die Steuerlast erheblich senken.

Hintergrund

Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Buchwerts des Praxisvermögens und der Veräußerungskosten. Typische Praxisverkaufspreise liegen je nach Fachrichtung und Standort bei 50.000 bis 500.000 Euro. Besonders steuersparend ist der Verkauf in einem Jahr, in dem laufende Praxiseinnahmen niedrig sind oder der Arzt bereits Renteneinnahmen aus dem Versorgungswerk bezieht. Die Nutzung einer Rentenrückzahlung in die Rürup-Rente im Verkaufsjahr kann die steuerliche Basis weiter reduzieren. Auch eine Ratenzahlung über mehrere Jahre (§ 34 Abs. 1 EStG ermöglicht hier keine Mittelung über mehrere Jahre) muss steuerlich korrekt abgebildet werden.

Wann gilt das nicht?

Bei unentgeltlicher Praxisübertragung (Schenkung) ist kein Veräußerungsgewinn zu versteuern; es gilt Schenkungsteuerrecht. Bei Praxisübergabe im Todesfall gelten erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Regelungen. Beim Verkauf an ein MVZ können steuerliche Besonderheiten zur Einbringung bestehen.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, den optimalen Praxisverkaufszeitpunkt frühzeitig mit Steuerberater und Versicherungsberater abzustimmen.

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