Bei einer Betriebsprüfung der Arztpraxis gilt eine steuerliche Verjährungsfrist von 4 Jahren (bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre); der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten 3 veranlagten Steuerjahre.

Buchführungsunterlagen und Belege einer Arztpraxis sind nach § 147 AO für 10 Jahre aufzubewahren. Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen mit steuerlicher Relevanz müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Der Prüfer hat das Recht, alle relevanten Unterlagen einzusehen; der Praxisinhaber hat Mitwirkungspflichten.

Hintergrund

Arztpraxen werden von der Finanzverwaltung regelmäßig auf Umsatzsteuer (Abgrenzung steuerfreier und steuerpflichtiger Umsätze), Einkommensteuer und Lohnsteuer geprüft. Besondere Risikobereiche sind: IGeL-Abrechnung, Privatliquidation, Wareneinkauf, Kassenbuch und Reisekostenabrechnung. Die Prüfungsanordnung muss dem Steuerpflichtigen mindestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn zugestellt werden; eine Verschiebung ist auf Antrag möglich. Digitale Kassensysteme (Kassensturztest) können ebenfalls Gegenstand der Prüfung sein. Der Praxisinhaber hat das Recht, sich durch den Steuerberater vertreten zu lassen.

Wann gilt das nicht?

Bei Verdacht auf Steuerstraftat beginnt eine Steuerfahndung ohne die übliche Ankündigungsfrist. Praxen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind von der Gewerbesteuerprüfung befreit; Umsatz- und Ertragsteuerprüfungen gelten jedoch uneingeschränkt. Steuerprüfungen können auch nach dem Tod des Praxisinhabers fortgesetzt werden.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, alle prüfungsrelevanten Unterlagen lückenlos und strukturiert für mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

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