Eine gemeinnützige Stiftung muss jährlich einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung bei der Stiftungsaufsicht einreichen; die Fristen variieren je nach Bundesland, liegen aber in der Regel bei 6 bis 12 Monate nach Ende des Stiftungsjahres.
Für die steuerliche Gemeinnützigkeit ist alle 3 Jahre eine Überprüfung durch das Finanzamt vorgesehen (Freistellungsbescheid). Stiftungen müssen ihre Mittel zeitnah, d. h. bis spätestens 2 Jahre nach dem Zufluss, für satzungsgemäße Zwecke einsetzen. Verstöße führen zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
Hintergrund
Für Ärzte ist eine Stiftung eine interessante Möglichkeit zur nachhaltigen Vermögensnachfolge, da das Stiftungsvermögen dem Zugriff des Fiskus im Erbfall weitgehend entzogen wird. Für eine steuerliche Anerkennung als gemeinnützige Stiftung muss die Satzung vom Finanzamt anerkannt werden; der Antrag auf Freistellungsbescheid ist unmittelbar nach Gründung zu stellen. Zustiftungen können im Jahr des Zuflusses mit bis zu 1 Million Euro als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Die Stiftungsaufsicht prüft in der Regel nicht aktiv, ob Stiftungen ihren Pflichten nachkommen; die Eigenverantwortung liegt beim Vorstand.
Wann gilt das nicht?
Familienstiftungen verfolgen keine gemeinnützigen Zwecke; sie unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Stiftungen ohne öffentlich-rechtliche Anerkennung gelten nicht als rechtsfähig. Bei Auflösung einer gemeinnützigen Stiftung muss das Vermögen zwingend gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Quellen
Ärzteversichert informiert Ärzte über Stiftungen als nachhaltiges Instrument der Vermögensnachfolge und Steueroptimierung.
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