Nach Einreichung des Stiftungsgeschäfts und der Satzung bei der zuständigen Stiftungsaufsicht dauert die behördliche Anerkennung in der Regel 4 bis 8 Wochen; erst danach ist die Stiftung rechtsfähig und kann tätig werden.

Das Stiftungsgeschäft muss notariell beurkundet oder schriftlich abgeschlossen werden; das Stiftungsvermögen muss in der Regel mindestens 50.000 Euro betragen, um dauerhaft zweckverfolgend tätig zu sein. Der Antrag auf steuerliche Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sollte unmittelbar nach der Anerkennung gestellt werden.

Hintergrund

Für Ärzte eignet sich die Stiftung als Instrument zur dauerhaften gemeinnützigen Zweckverfolgung (Forschung, Ausbildung, Gesundheitsförderung) und zur Absicherung des Lebenswerks. Das Mindestkapital ist gesetzlich nicht festgelegt, aber die Stiftungsaufsicht prüft, ob die Stiftung dauerhaft ihre Zwecke erfüllen kann; in der Praxis werden mindestens 50.000 bis 100.000 Euro erwartet. Stifterzuwendungen im Gründungsjahr können mit bis zu 1 Million Euro steuerlich abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG). Die Stiftungsaufsicht wird nach Landesrecht (z. B. Stiftungsgesetz NRW) von der jeweiligen Bezirksregierung oder dem Innenministerium ausgeübt. Die Gründung einer Stiftung erfordert keine Mindestlaufzeit; sie wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

Wann gilt das nicht?

Eine Verbrauchsstiftung kann für einen bestimmten Zeitraum (mindestens 10 Jahre) gegründet werden und verbraucht dann ihr Kapital. Eine GmbH als alternative Rechtsform (gGmbH) bietet mehr Flexibilität und kann schneller gegründet werden. Bei der Familienstiftung steht nicht der gemeinnützige Zweck, sondern die Familienversorgung im Vordergrund.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Planung und Umsetzung einer Stiftungsgründung als Teil der Vermögensnachfolge.

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