Die Verjährungsfrist für fahrlässige Körperverletzung durch Behandlungsfehler beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre; bei schwerer fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung können längere Fristen gelten.
Strafrechtliche Verjährungsfristen für Ärzte: Fahrlässige Körperverletzung 5 Jahre, schwere Körperverletzung 10 Jahre, Abrechnungsbetrug 5 Jahre (bei besonders schwerem Fall 10 Jahre), Verletzung der Schweigepflicht 3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Tatbeendigung, nicht mit Entdeckung.
Hintergrund
Ärzte können sich durch Behandlungsfehler, fehlerhafte Aufklärung (gilt zivilrechtlich als Körperverletzung), Abrechnungsbetrug, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) oder durch Vorteilsannahme (§ 299a StGB) strafbar machen. Die Strafverfolgung beginnt mit der Erstattung einer Strafanzeige oder durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Verjährung (3 Jahre ab Kenntnis) beginnt die strafrechtliche Verjährung mit Abschluss der Tat. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt strafrechtliche Verteidigungskosten nicht automatisch ab; eine Strafrechtsschutzversicherung kann sinnvoll sein.
Wann gilt das nicht?
Tötungsdelikte (Mord) verjähren nicht. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlängern sich Fristen erheblich. Die Approbation kann durch ein Strafurteil entzogen werden, auch wenn die Strafverfolgung bereits verjährt ist (berufsrechtliche Verjährung).
Quellen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
Ärzteversichert empfiehlt, im Fall strafrechtlicher Ermittlungen unverzüglich einen auf Medizinstrafrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →