Die Fachkunde im Strahlenschutz erlischt nach 5 Jahren, wenn sie nicht durch anerkannte Fortbildungskurse aktualisiert wird; ohne gültige Fachkunde darf keine Röntgen- oder strahlentherapeutische Tätigkeit ausgeübt werden.

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG 2017) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV 2018) regeln für Ärzte: Fachkunde alle 5 Jahre aktualisieren, Röntgengeräte vor Inbetriebnahme anzeigen bzw. genehmigen lassen, Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre, Strahlenschutzbeauftragten schriftlich bestellen und Röntgenaufnahmen 10 Jahre aufbewahren.

Hintergrund

Das Strahlenschutzgesetz schreibt für medizinische Anwendungen ionisierender Strahlung eine Reihe von Fristen vor. Die Dosimeterablesung für beruflich strahlenexponierte Personen muss je nach Expositionskategorie monatlich (Kategorie A) oder quartalsweise (Kategorie B) erfolgen; die Daten sind für 30 Jahre aufzubewahren. Die Anzeige eines neuen Röntgengeräts muss vor Inbetriebnahme erfolgen; genehmigungspflichtige Anlagen (z. B. CT, DVT) benötigen eine behördliche Genehmigung mit Vorlaufzeit von 4 bis 12 Wochen. Die Strahlenexpositionen des Patienten sind in der Patientenakte zu dokumentieren. Qualitätssicherungsmaßnahmen (Abnahmeprüfungen, Konstanzprüfungen) sind nach StrlSchV-Zeitplan durchzuführen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die keine ionisierenden Strahlen anwenden (z. B. Psychiater, Allgemeinmediziner ohne Röntgengerät), unterliegen nicht dem Strahlenschutzgesetz. Für nicht-ionisierende Strahlung (Laser, UV) gelten eigene arbeitsschutzrechtliche Vorschriften. Forschungsanwendungen unterliegen eigenen Genehmigungsverfahren nach StrlSchG.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, Strahlenschutzfristen in einem digitalen Erinnerungssystem zu verwalten, um Sanktionen zu vermeiden.

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