Bei einer Teilanerkennung der Berufsunfähigkeit muss der Versicherer nach vollständiger Unterlageneinreichung innerhalb von 3 bis 6 Monaten ein Prüfergebnis mitteilen; gegen eine abgelehnte Vollanerkennung kann der Arzt innerhalb von 6 Monaten Widerspruch einlegen.

Eine Teilanerkennung liegt vor, wenn der Versicherer nur einen Teil der beantragten Leistungen (z. B. niedrigere BU-Rente oder zeitlich begrenzte Leistung) anerkennt. Der Arzt kann dieser Teilanerkennung innerhalb von 6 Monaten widersprechen; danach erlischt das Widerspruchsrecht in der Regel nicht, aber die beweisrechtliche Position verschlechtert sich.

Hintergrund

Die Berufsunfähigkeit bei Ärzten liegt vor, wenn der Arzt dauerhaft außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung zu mindestens 50 % auszuüben. Versicherer erkennen oft nur eine geringere BU-Grad an oder verweisen auf andere Berufe (abstrakte Verweisung ist in guten Tarifen ausgeschlossen). Eine Teilanerkennung reduziert die Rentenhöhe entsprechend; z. B. zahlt der Versicherer bei 50 % anerkannter BU die volle Rente erst ab 50 %, aber wenn der Grad tatsächlich 70 % beträgt, entgeht dem Arzt Geld. Nachprüfungsverfahren ermöglichen dem Versicherer, den BU-Grad regelmäßig (meist jährlich) zu überprüfen. Der Arzt kann selbst eine Nachprüfung verlangen, wenn sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat.

Wann gilt das nicht?

Bei eindeutiger Vollanerkennung entfällt die Frage der Teilanerkennung. Wenn der Arzt in einen anderen ärztlichen Fachbereich wechseln kann und dort noch arbeitsfähig ist, kann der Versicherer bei Tarifen mit konkreter Verweisung die volle Leistung verweigern. Nach Rentenende (Ende der Vertragslaufzeit) sind keine weiteren Leistungsansprüche möglich.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, bei Teilanerkennungen sofort einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →