Angestellte Ärzte mit mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeit; der Antrag muss 3 Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden.

Der Arbeitgeber muss den Teilzeitantrag spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ablehnen, wenn er betriebliche Gründe geltend machen will; versäumt er diese Frist, gilt der Antrag als angenommen. Brückenteilzeit (zeitlich befristete Teilzeit) kann nach § 9a TzBfG für 1 bis 5 Jahre beantragt werden.

Hintergrund

Teilzeitarbeit als Arzt beeinflusst mehrere Bereiche: Versorgungswerk (niedrigere Beiträge führen zu geringerer Altersrente), PKV-Beiträge (bleiben konstant, da nicht einkommensabhängig), Krankenversicherungspflichtgrenze (bei sehr geringem Einkommen muss in die GKV gewechselt werden) und BU-Versicherung (die versicherte BU-Rente sollte an das reduzierte Einkommen angepasst werden). Für die Elternzeit gilt: Der Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Stelle besteht nach Ablauf der Elternzeit; eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis können ihre Arbeitszeit frei gestalten; die Kassenärztliche Vereinigung stellt jedoch Mindestsprechstundenzahlen (in der Regel 25 Stunden pro Woche).

Wann gilt das nicht?

Bei weniger als 15 Arbeitnehmern gilt kein Anspruch auf Brückenteilzeit. Wenn betriebliche Gründe entgegenstehen (z. B. akuter Ärztemangel in der Notaufnahme), kann der Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen. Für selbständige Ärzte mit Kassenarztzulassung gelten die KBV-Vorgaben zur Mindestsprechstundenzahl.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte dabei, ihre Versicherungen und Altersvorsorge an eine Teilzeittätigkeit anzupassen.

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