Kassenärztliche Praxen sind gesetzlich verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen; der Anschluss war bis Ende 2021 Pflicht – bei Versäumnis werden Honorarkürzungen von 2,5 % verhängt (§ 291 Abs. 2b SGB V).

Die TI-Anschlusspflicht gilt für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte. Seit 2023 ist das E-Rezept verpflichtend; ab 2024 sind die elektronische Patientenakte (ePA) und der elektronische Arztbrief (KIM) Pflicht. Sanktionen bei Nichterfüllung: 2,5 % Honorarkürzung pro Quartal.

Hintergrund

Die TI verbindet Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und Krankenkassen in einem sicheren Netzwerk. Die Pflicht zum Anschluss ist in § 291 SGB V geregelt; die Umsetzung erfolgt über von der gematik zugelassene Konnektoren und Kartenterminals. Ärzte erhalten von der KV Einmalzahlungen für die Installation und monatliche Betriebspauschalen. Der Konnektor muss nach Ablauf seiner Zulassung (in der Regel nach 5 Jahren) ausgetauscht oder per Software-Update aktualisiert werden. Die ePA für alle ist seit Januar 2025 eingeführt; Ärzte müssen die Befüllungspflichten innerhalb von 14 Tagen nach Behandlung erfüllen.

Wann gilt das nicht?

Rein privatärztliche Praxen ohne Kassenarztzulassung sind nicht zur TI-Anbindung verpflichtet. Bei nachgewiesener technischer Unmöglichkeit (z. B. fehlende Breitbandversorgung) können Praxen eine befristete Ausnahme beantragen. Für Belegärzte gelten ggf. abweichende Regelungen je nach Vertragsgestaltung.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, TI-Fristen in der Praxisplanung stets im Blick zu behalten, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

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