Telemedizinische Leistungen (z. B. Videosprechstunde nach EBM-Ziffer 01439) müssen innerhalb der regulären Quartalsabrechnung eingereicht werden; die Frist beträgt in der Regel 4 Wochen nach Ende des Quartals.
Telemedizinische Leistungen werden nach EBM über die KV abgerechnet; Abrechnungsfristen entsprechen der regulären Quartalsfrist (i. d. R. bis 28./31. des Folgemonats nach Quartalsende). Privatärztliche Telemedizin wird nach GOÄ abgerechnet; die Rechnungsstellung hat in angemessener Zeit nach der Leistungserbringung zu erfolgen, spätestens innerhalb von 3 Jahren.
Hintergrund
Seit der COVID-19-Pandemie wurde die Abrechnung telemedizinischer Leistungen erheblich ausgeweitet. Videosprechstunden können über KBV-zertifizierte Plattformen durchgeführt und nach EBM-Ziffer 01439 abgerechnet werden; die Ziffer ist budgetneutral außerhalb der Regelleistungsvolumina. Für die Abrechnung muss dokumentiert werden, dass eine Videosprechstunde stattgefunden hat und technische Mindestanforderungen (DSGVO-konform, TI-zertifiziert) erfüllt waren. Die Menge der abrechenbaren Videosprechstunden ist bei bestimmten Ziffern auf 30 % der Gesamtarzt-Patientenbeziehungen begrenzt. Privatärztliche Telemedizin ist nach der neuen GOÄ 2024 in separaten Ziffern abzurechnen.
Wann gilt das nicht?
Nicht alle Fachgruppen können Videosprechstunden in gleichem Umfang abrechnen; chirurgische Erstuntersuchungen erfordern in der Regel eine körperliche Untersuchung. Patienten ohne stabile Internetverbindung können nicht an Videosprechstunden teilnehmen; alternative Kommunikationswege sind zu dokumentieren. Telefonische Beratungen unterliegen eigenen EBM-Ziffern und Fristen.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
Ärzteversichert informiert Ärzte über aktuelle Änderungen in der Telemedizin-Abrechnung und ihre Auswirkungen auf den Praxisbetrieb.
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