PKV-Erstattungsanträge für telemedizinische Leistungen sollten innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungserhalt eingereicht werden; GKV-versicherte Patienten haben keinen direkten Erstattungsanspruch, da die Leistungen über die KV-Kollektivabrechnung vergütet werden.

GKV-Patienten erhalten telemedizinische Leistungen (Videosprechstunden) als Sachleistung, die der Arzt über die KV abrechnet. PKV-Versicherte erhalten eine Privatrechnung nach GOÄ, die sie beim Versicherer einreichen. Erstattungsablehnungen können innerhalb von 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Für GKV-Versicherte ist die Telemedizin als Sachleistung ausgestaltet; der Patient trägt keine Kosten. Für PKV-Versicherte hängt die Erstattung vom Vertragstarif ab; viele PKV-Tarife erstatten Videosprechstunden und telemedizinische Diagnostik nach GOÄ. Widerspruchsfristen bei PKV-Ablehnung: nach § 214 VVG besteht keine gesetzliche Frist für einen Widerspruch; allerdings verjähren Ansprüche nach 3 Jahren. Bei GKV-Ablehnung kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) gelten eigene Erstattungsregelungen nach § 33a SGB V.

Wann gilt das nicht?

Telemedizinische Leistungen, die nicht über zertifizierte Plattformen erbracht werden, sind von der GKV nicht erstattungsfähig. Bei reinen Telefon-Beratungen ohne Video gelten andere Abrechnungsziffern und Erstattungsvoraussetzungen. Für Auslands-Telemedizin (z. B. Videosprechstunde mit einem deutschen Arzt aus dem Urlaub heraus) gelten besondere Vorschriften.

Quellen

Ärzteversichert berät Patienten und Ärzte zu den Erstattungsmöglichkeiten telemedizinischer Leistungen in der GKV und PKV.

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