Für telemedizinische Leistungen gelten dieselben Dokumentationsfristen wie für Präsenzbehandlungen: Die Dokumentation muss unverzüglich nach der Leistungserbringung erfolgen und für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Telemedizin ist in Deutschland ärztlich zugelassen und unterliegt der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Videosprechstunden dürfen nur über von der KBV zugelassene Plattformen durchgeführt werden. Die Erstbehandlung eines Patienten ist telemedizinisch möglich; die Fernbehandlung ohne physischen Kontakt ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Hintergrund
Das Fernbehandlungsverbot wurde durch die Änderung des § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung (MBO-Ä 2018) gelockert; eine reine Fernbehandlung ist nun unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Aufklärung des Patienten, geeignete medizinische Situation) erlaubt. Für die Videosprechstunde muss der Arzt sicherstellen, dass die Plattform DSGVO-konform ist und die KBV-Zulassung besitzt. Kassen- und Privatärzte benötigen für Telemedizin keine gesonderte Zulassung, müssen jedoch sicherstellen, dass die berufsrechtlichen Vorschriften ihres Bundeslandes erfüllt sind. Haftungsrechtlich gilt: Bei telemedizinischen Fehlbehandlungen haftet der Arzt wie bei Präsenzbehandlungen; die Berufshaftpflichtversicherung muss telemedizinische Tätigkeit einschließen.
Wann gilt das nicht?
Notfallsituationen erfordern stets persönlichen Kontakt oder die Weiterleitung in eine Notaufnahme. Bestimmte Fachgebiete (z. B. operative Eingriffe, Untersuchungen mit körperlichem Kontakt) können nicht telemedizinisch erbracht werden. Ärzte, die ausschließlich privatärztlich tätig sind, unterliegen nicht den KBV-Plattformvorgaben.
Quellen
Ärzteversichert hilft Ärzten dabei, ihren Versicherungsschutz für telemedizinische Tätigkeiten zu überprüfen und anzupassen.
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