Ein Testament muss gemäß § 2259 BGB unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes beim Nachlassgericht oder dem verwahrenden Notar abgeliefert werden; wer ein Testament zurückhält, macht sich nach § 274 StGB strafbar.
Pflichtteilsansprüche gegen den Erben verjähren nach § 2332 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der Beeinträchtigung. Die Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erklärt werden (§ 1944 BGB). Die Anfechtung eines Testaments ist innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes möglich.
Hintergrund
Für Ärzte ist das Testament besonders wichtig, weil Praxisvermögen, Patientenkartei und Zulassungsrechte geregelt sein müssen. Ein handschriftliches Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein; ein notarielles Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt. Bei Ärzten ist die Regelung der Praxisnachfolge im Testament oder in einem separaten Erbvertrag dringend empfehlenswert. Ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge; Ehepartner und Kinder erben zu gleichen Teilen. Das Versorgungswerk zahlt nach dem Tod des Arztes eine Witwen-/Witwerrente und ggf. Waisenrente; diese unterliegen eigenen Bezugsberechtigunsregelungen außerhalb des Testaments.
Wann gilt das nicht?
Lebensversicherungen und Versorgungswerksleistungen gehen im Todesfall direkt an die bezugsberechtigten Personen; sie fallen nicht in den Nachlass. Eine Praxis kann nicht direkt vererbt werden, wenn die Zulassung personengebunden ist; die Erben müssen eine Nachbesetzung durch den Zulassungsausschuss beantragen. In ehelichen Gütergemeinschaften können Testamente durch güterrechtliche Regelungen überlagert werden.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Testament und Praxisnachfolgeregelung gemeinsam mit einem spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht zu gestalten.
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