Schäden, die durch ein Tier verursacht werden, müssen dem Tierhalterhaftpflichtversicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden gemeldet werden; eine verspätete Meldung kann zur Leistungskürzung führen.

Die Tierhalterhaftpflicht nach § 833 BGB tritt verschuldensunabhängig ein; der Tierhalter haftet für alle durch das Tier verursachten Schäden. Schadensersatzansprüche Dritter verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens. Hunde und Pferde benötigen in den meisten Bundesländern eine Pflichtversicherung.

Hintergrund

Für Ärzte, die Hunde, Pferde oder andere Tiere halten, ist die Tierhalterhaftpflicht eine wichtige private Absicherung. In Bayern, Hamburg und einigen anderen Bundesländern besteht gesetzliche Versicherungspflicht für Hunde. Die Versicherungssumme sollte mindestens 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden betragen. Ärzte, die Therapietiere in der Praxis einsetzen (z. B. tiergestützte Therapie), sollten eine spezielle Betriebshaftpflicht abschließen, da private Tierhalterhaftpflichten berufliche Nutzungen oft ausschließen. Die Tierhalterhaftpflicht ist ein Baustein der privaten Haftpflichtversicherung und kann als Zusatzmodul eingeschlossen werden.

Wann gilt das nicht?

Wildschäden (z. B. durch jagdbare Tiere) fallen nicht unter die Tierhalterhaftpflicht; hier gelten jagdrechtliche Regelungen. Bei Schäden durch Nutztiere gelten Sonderregelungen für landwirtschaftliche Betriebe. Wer kein Tier hält, benötigt keine Tierhalterhaftpflicht.

Quellen

Ärzteversichert hilft Ärzten, ihre private Haftpflichtversicherung inklusive Tierhalterkomponente optimal zu gestalten.

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