Nach dem Tod eines niedergelassenen Arztes erlischt die Kassenarztzulassung automatisch; die Erben haben 3 Monate Zeit, eine Nachbesetzung beim Zulassungsausschuss zu beantragen und die Praxis in dieser Zeit von einem Vertreter fortführen zu lassen.

Die Kassenarztzulassung ist höchstpersönlich und nicht vererbbar; sie erlischt mit dem Tod. Eine Praxisfortführung durch Erben ist für maximal 3 Monate möglich (§ 103 Abs. 4 SGB V). Patientenakten müssen nach dem Tod für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden; die Erben oder ein Treuhänder sind dafür verantwortlich.

Hintergrund

Beim Tod eines Praxisinhabers sind mehrere Fristen einzuhalten: Die Erben müssen unverzüglich einen Vertreterarzt organisieren, der die Praxis übergangsweise führt. Der Antrag auf Nachbesetzung beim Zulassungsausschuss muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Todesfall gestellt werden. Versicherungsverträge (Berufshaftpflicht, Praxisinhaltsversicherung) laufen zunächst weiter und können nach Praxisschließung gekündigt werden. Die Risikolebensversicherung sollte unverzüglich beim Versicherer gemeldet werden. Für Angestellte der Praxis gilt Kündigungsschutz; bei Praxisschließung sind die arbeitsrechtlichen Fristen einzuhalten.

Wann gilt das nicht?

Bei einer Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ kann der Tod eines Mitglieds leichter abgefedert werden; die verbleibenden Mitglieder führen die Praxis weiter. Wenn der verstorbene Arzt seine Praxis durch ein Testament geregelt hat und ein Erbe die Approbation besitzt, kann die Nachfolge beschleunigt werden. Privatpraxen ohne Kassenzulassung unterliegen nicht den Fristen des SGB V.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, schon zu Lebzeiten einen Notfallplan für den Todesfall zu erstellen.

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