Der Totenschein (Todesbescheinigung) muss unverzüglich nach Feststellung des Todes ausgestellt werden; die Landesbestattungsgesetze sehen in der Regel eine Frist von 6 bis 24 Stunden nach der Leichenschau vor.
Jeder Arzt, der einen Verstorbenen untersucht, ist nach den Landesbestattungsgesetzen zur Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet. Bei nicht natürlichem oder ungeklärtem Tod muss unverzüglich die Polizei verständigt werden. Die Todesbescheinigung ist an das Standesamt zu übermitteln; Fristen variieren nach Bundesland (in der Regel 3 Werktage).
Hintergrund
Die Leichenschau ist eine ärztliche Pflicht; ein Arzt kann sie nicht ohne triftigen Grund ablehnen. Der Totenschein besteht aus einem nicht vertraulichen (Datum, Ort, Name des Verstorbenen) und einem vertraulichen Teil (Todesursache). Der vertrauliche Teil wird direkt an das Gesundheitsamt gesendet. Bei Verdacht auf nicht natürlichen Tod (Suizid, Fremdverschulden, ungeklärte Umstände) darf die Leiche nicht verändert werden; die Polizei ist zu verständigen. Bei Totgeburten sind besondere Meldepflichten nach dem PStG zu beachten. Die Ausstellung eines unrichtigen Totenscheins ist strafbar (§ 278 StGB).
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte sind zur Leichenschau verpflichtet, wenn sie hinzugezogen werden; eine grundlose Verweigerung ist standeswidrig. In Notaufnahmen und Intensivstationen wird die Leichenschau vom diensthabenden Arzt durchgeführt. Für verstorbene Patienten in Pflegeheimen ist häufig der Hausarzt für die Leichenschau zuständig.
Quellen
Ärzteversichert weist darauf hin, dass fehlerhafte Totenscheine strafrechtliche Konsequenzen haben können und die Berufshaftpflicht solche Fälle im Zweifelsfall nicht abdeckt.
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