Transportschäden an Praxisgeräten oder medizinischen Gütern müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Feststellung des Schadens beim Versicherer gemeldet werden; bei Verzögerung kann die Leistung gekürzt werden.

Die Transportversicherung deckt Schäden an Gütern während des Transports; für Arztpraxen relevant beim Kauf neuer Geräte, beim Leihgeräteverkehr und beim Transport von Proben oder Medikamenten. Schadensansprüche gegenüber dem Transportunternehmen verjähren nach HGB § 439 in 1 Jahr; gegenüber dem Versicherer nach VVG in 3 Jahren.

Hintergrund

Arztpraxen benötigen eine Transportversicherung vor allem beim Kauf teurer medizinischer Geräte (z. B. Ultraschallgeräte, Lasergeräte), bei Kongressbesuchen mit mitgeführten Praxismaterialien und beim Transport von Blut- oder Gewebeproben. Bei Lieferung neuer Geräte ist zu prüfen, ob die Lieferversicherung beim Hersteller oder beim Käufer liegt (Incoterms). Für den Transport von Gefahrstoffen (z. B. flüssiger Stickstoff) gelten ADR-Vorschriften (Gefahrgutrecht), die über die bloße Transportversicherung hinausgehen. Die Schadensdokumentation (Fotos, Lieferscheine, Schadensbericht) ist für die Schadensregulierung unverzichtbar.

Wann gilt das nicht?

Standardtransporte kleiner Güter durch normale Paketzusteller sind über die Standardhaftung des Versandunternehmens abgedeckt; eine separate Transportversicherung ist hier nicht immer nötig. Für Fahrzeugschäden gilt die Kfz-Versicherung, nicht die Transportversicherung. Postversand von Rezepten unterliegt den Postrechtlichen Regelungen.

Quellen

Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, ihre Transportrisiken richtig einzuschätzen und abzusichern.

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