Im TV-Ärzte/VKA (Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern) gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten für die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen; werden diese Fristen versäumt, verfallen die Ansprüche.
Ausschlussfristen im TV-Ärzte/VKA: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden; bei Ablehnung innerhalb weiterer 3 Monate gerichtlich. Die Kündigungsfrist beträgt für Assistenzärzte 6 Wochen zum Quartalsende; für Oberärzte und Chefärzte ggf. länger.
Hintergrund
Der TV-Ärzte/VKA gilt für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern und Universitätskliniken, die Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft (Marburger Bund) oder deren Tarifvertrag vereinbart haben. Besonders relevant: Rufbereitschaftsvergütung, Bereitschaftsdienste und Überstundenregelungen haben eigene Abrechnungsfristen. Erholungsurlaub verfällt nach TV-Ärzte am 31. März des Folgejahres, wenn er nicht aus dringenden dienstlichen Gründen übertragen wurde. Die Entgeltgruppen und Stufenlaufzeiten sind im TV-Ärzte geregelt; ein Stufenaufstieg erfolgt automatisch nach bestimmten Jahren in derselben Entgeltgruppe (1 bis 3 Jahre je nach Stufe). Für Sonderzulagen (z. B. für Chefärzte) gelten individuelle vertragliche Regelungen außerhalb des Flächentarifvertrags.
Wann gilt das nicht?
Krankenhausärzte, die unter einem Haustarifvertrag beschäftigt sind, unterliegen dessen spezifischen Fristen; diese können vom TV-Ärzte/VKA abweichen. Privatärzte und niedergelassene Ärzte unterliegen nicht dem TV-Ärzte. Bei leitenden Ärzten (Chefärzte) gilt oft ein individueller Chefarztvertrag, der den TV-Ärzte ersetzen kann.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt Klinikärzten, Ausschlussfristen im TV-Ärzte konsequent zu beachten, um keine Ansprüche zu verlieren.
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