Der Zulassungsantrag für die Kassenärztliche Zulassung sollte 3 bis 6 Monate vor der geplanten Niederlassung gestellt werden; der Zulassungsausschuss trifft in der Regel alle 3 Monate zusammen.
Nach der Zulassung als Kassenarzt muss der Praxisbetrieb innerhalb von 3 Monaten aufgenommen werden, sonst erlischt die Zulassung. Die Ummeldung beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) muss innerhalb von 1 Monat nach Praxiseröffnung erfolgen. Versicherungen (Berufshaftpflicht, Praxisinhalt) müssen vor Aufnahme der Tätigkeit bestehen.
Hintergrund
Der Übergang von angestellt zu niedergelassen erfordert mehrere parallele Schritte: Zulassungsantrag bei der KV, Eintragung ins Arztregister, steuerliche Anmeldung beim Finanzamt, Abschluss der notwendigen Versicherungen und Anmeldung beim Versorgungswerk (ggf. Befreiungsantrag von der GRV stellen innerhalb von 3 Monaten). Für die Praxisgründung benötigen Ärzte in der Regel eine Bankfinanzierung; die Bank erwartet einen Businessplan und Nachweise über die Zulassung. Das Versorgungswerk erwartet die Meldung der neuen Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten. Mitarbeiteranstellung und Lohnsteueranmeldung müssen ebenfalls zeitgerecht erfolgen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die eine bestehende Praxis übernehmen (Praxiskauf), können unter Umständen schneller die Zulassung erhalten, da Bedarfsplanung und Zulassung bereits bestehen. Bei Anstellung in einem MVZ entfallen eigene Zulassungsfristen; der MVZ-Träger ist verantwortlich. Für rein privatärztliche Niederlassungen ohne GKV-Zulassung entfällt der Zulassungsantrag bei der KV.
Quellen
Ärzteversichert begleitet Ärzte beim Übergang zur Selbständigkeit und hilft, alle Fristen im Blick zu behalten.
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