Ansprüche auf Überstundenvergütung müssen nach dem TV-Ärzte/VKA innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden; nach allgemeinem Arbeitsrecht gelten 3 Jahre Verjährungsfrist.
Tarifliche Ausschlussfristen im TV-Ärzte/VKA: 6 Monate nach Fälligkeit schriftliche Geltendmachung, dann weitere 3 Monate für die gerichtliche Geltendmachung. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Ärzte nicht mehr als 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt über 6 Monate arbeiten; Ausnahmen sind mit Zustimmung des Arztes möglich (Opt-out bis 60 Stunden/Woche).
Hintergrund
Klinikärzte leisten häufig erhebliche Überstunden durch Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft. Nach dem ArbZG gelten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit; entsprechende Vergütungsansprüche entstehen für jede geleistete Stunde. Überstunden können in Freizeitausgleich (innerhalb von 3 bis 6 Monaten) oder in Geld abgegolten werden; beides muss im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein. Die Dokumentation der Arbeitszeit ist Pflicht des Arbeitgebers (§ 17 Abs. 1 MiLoG, EuGH-Urteil 2019); Ärzte sollten ihre eigenen Aufzeichnungen führen. Bei systematischer Verletzung des ArbZG drohen dem Arbeitgeber Bußgelder nach § 22 ArbZG.
Wann gilt das nicht?
Leitende Angestellte (Chefärzte) sind in der Regel vom ArbZG ausgenommen und haben keine Überstundenvergütungsansprüche nach TV-Ärzte. Selbständige Ärzte unterliegen nicht dem Arbeitszeitgesetz. Bei Aufhebungsverträgen oder Abfindungsregelungen können Überstundenansprüche abgegolten sein.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt Klinikärzten, Überstunden systematisch zu dokumentieren und Fristen für die Geltendmachung konsequent einzuhalten.
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