Umsatzsteuervoranmeldungen für umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Arztpraxis sind monatlich bis zum 10. des Folgemonats einzureichen, wenn der Vorjahresumsatz über 7.500 Euro lag; bei geringerem Umsatz quartalsweise.

Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerpflichtig sind dagegen: Gutachtertätigkeit ohne Behandlungscharakter, Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation, der Verkauf von Produkten (z. B. Nahrungsergänzungsmittel, Brillen) und bestimmte IGeL-Leistungen. Die Jahresumsatzsteuererklärung ist bis 31. Juli des Folgejahres einzureichen.

Hintergrund

Die Abgrenzung umsatzsteuerfreier Heilbehandlungen von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist in der Arztpraxis oft komplex. Dabei gilt: Leistungen, die unmittelbar der Diagnose oder Behandlung dienen, sind steuerfrei; kosmetische Eingriffe ohne therapeutische Indikation und Gutachten für Versicherungen sind steuerpflichtig. IGeL-Leistungen können je nach Art steuerfrei oder steuerpflichtig sein; hier empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Prüfung. Bei versäumter Voranmeldungsfrist drohen Verspätungszuschläge von bis zu 10 % der Steuerschuld. Eine Dauerfristverlängerung um 1 Monat kann beantragt werden.

Wann gilt das nicht?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG mit Umsatz unter 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Praxen, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen erbringen, müssen keine Voranmeldungen abgeben. Bei gemischten Tätigkeiten ist eine sorgfältige Trennung und Zuordnung der Vorsteuerbeträge erforderlich.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, die umsatzsteuerliche Einordnung aller Praxisleistungen regelmäßig mit einem spezialisierten Steuerberater zu überprüfen.

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