Umweltschäden aus dem Betrieb einer Arztpraxis (z. B. Auslaufen von Chemikalien, unsachgemäße Entsorgung von Arzneimitteln) müssen unverzüglich den zuständigen Behörden (Umweltamt, Wasserbehörde) gemeldet werden; eine Verzögerung kann den Schadensersatzanspruch erhöhen.

Das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) sieht für bestimmte Anlagen eine verschuldensunabhängige Haftung vor; Verjährungsfristen für Umweltschadensansprüche betragen nach § 12 UmweltHG 3 Jahre ab Kenntnis, maximal 30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis. Die Umwelthaftpflichtversicherung schließt diese Risiken ab.

Hintergrund

Für Arztpraxen relevante Umweltrisiken sind: Entsorgung von Sondermüll (Zytostatika, infektiöse Abfälle, Röntgenentwicklerchemikalien), Heizöl- oder Kraftstofflagerung und Kühlmittel in älteren Geräten. Die Entsorgung von Sonderabfällen ist nach der Nachweisverordnung zu dokumentieren; Entsorgungsnachweise sind für 5 Jahre aufzubewahren. Für die vorschriftsmäßige Entsorgung von Sonderabfällen müssen zugelassene Entsorgungsunternehmen beauftragt werden. Die Praxisinhaltsversicherung deckt Umweltschäden in der Regel nicht; eine separate Umwelthaftpflichtversicherung ist erforderlich.

Wann gilt das nicht?

Reine Beratungspraxen ohne Geräte, Chemikalien oder Labor benötigen in der Regel keine Umwelthaftpflichtversicherung. Für elektronische Altgeräte gilt das ElektroG; hier haftet der Hersteller, nicht der Praxisinhaber. Kleinmengen infektiöser Abfälle können über den Hausmüll entsorgt werden, sofern die Landesabfallgesetze dies gestatten.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Umweltrisiken regelmäßig zu inventarisieren und die Umwelthaftpflicht entsprechend anzupassen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →