Umweltschäden aus dem Betrieb einer Arztpraxis (z. B. Auslaufen von Chemikalien, unsachgemäße Entsorgung von Arzneimitteln) müssen unverzüglich den zuständigen Behörden (Umweltamt, Wasserbehörde) gemeldet werden; eine Verzögerung kann den Schadensersatzanspruch erhöhen.
Das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) sieht für bestimmte Anlagen eine verschuldensunabhängige Haftung vor; Verjährungsfristen für Umweltschadensansprüche betragen nach § 12 UmweltHG 3 Jahre ab Kenntnis, maximal 30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis. Die Umwelthaftpflichtversicherung schließt diese Risiken ab.
Hintergrund
Für Arztpraxen relevante Umweltrisiken sind: Entsorgung von Sondermüll (Zytostatika, infektiöse Abfälle, Röntgenentwicklerchemikalien), Heizöl- oder Kraftstofflagerung und Kühlmittel in älteren Geräten. Die Entsorgung von Sonderabfällen ist nach der Nachweisverordnung zu dokumentieren; Entsorgungsnachweise sind für 5 Jahre aufzubewahren. Für die vorschriftsmäßige Entsorgung von Sonderabfällen müssen zugelassene Entsorgungsunternehmen beauftragt werden. Die Praxisinhaltsversicherung deckt Umweltschäden in der Regel nicht; eine separate Umwelthaftpflichtversicherung ist erforderlich.
Wann gilt das nicht?
Reine Beratungspraxen ohne Geräte, Chemikalien oder Labor benötigen in der Regel keine Umwelthaftpflichtversicherung. Für elektronische Altgeräte gilt das ElektroG; hier haftet der Hersteller, nicht der Praxisinhaber. Kleinmengen infektiöser Abfälle können über den Hausmüll entsorgt werden, sofern die Landesabfallgesetze dies gestatten.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
- Bundesministerium für Gesundheit
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Umweltrisiken regelmäßig zu inventarisieren und die Umwelthaftpflicht entsprechend anzupassen.
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