Invaliditätsansprüche aus der privaten Unfallversicherung müssen nach den AUB (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen) innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt und dem Versicherer gemeldet sein.
Die Unfallanzeige muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Unfall, beim Versicherer eingereicht werden. Wird die 15-Monats-Frist für die Invaliditätsfeststellung versäumt, erlischt der Invaliditätsanspruch. Der Versicherer muss innerhalb von 3 Monaten nach vollständiger Unterlagenvorlage seinen Bescheid erteilen.
Hintergrund
Die private Unfallversicherung ergänzt für Ärzte die Berufsunfähigkeitsversicherung, da sie auch Unfälle außerhalb der Berufsausübung absichert. Die Leistung richtet sich nach dem vereinbarten Invaliditätsgrad; bei 100 % Invalidität wird die volle Versicherungssumme ausgezahlt (z. B. 300.000 Euro). Ärzte sollten eine Unfallversicherung mit weltweitem Geltungsbereich abschließen, da Urlaubsunfälle im Ausland besonders häufig vorkommen. Für gesetzlich unfallversicherte Klinikärzte deckt die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab; private Unfallversicherung ergänzt den Schutz. Freizeit- und Wegeunfälle sind über die BGW abgedeckt; private Versicherung schließt weitere Lücken.
Wann gilt das nicht?
Selbstverschuldete Unfälle unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sind in der Regel ausgeschlossen. Krankheitsfolgen und Verschleißerscheinungen sind keine Unfälle im Sinne der AUB. Wer bereits dauerhaft invalide ist, erhält keine zusätzliche Unfallleistung für denselben Körperteil.
Quellen
Ärzteversichert berät Ärzte zu einer passgenauen Unfallversicherung als Ergänzung zur BU-Absicherung.
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