Versorgungsansprüche aus einer Unterstützungskasse werden nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters unverfallbar; früherer Austritt führt zum Verlust der Ansprüche, es sei denn, eine frühere Unverfallbarkeit ist vereinbart.
Die Unterstützungskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV); die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt nach § 1b Abs. 1 BetrAVG nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 21 Jahren ein. Für arbeitgeberfinanzierte Beiträge gilt eine Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren.
Hintergrund
Die Unterstützungskasse ist für Praxisinhaber ein steuerbegünstigtes Instrument, um Mitarbeiter dauerhaft zu binden und Betriebsausgaben zu generieren. Beiträge der Praxis an die Unterstützungskasse sind als Betriebsausgaben abzugsfähig; die Leistungen an Mitarbeiter sind bei Auszahlung steuerpflichtig. Für Praxisinhaber selbst ist die Unterstützungskasse ebenfalls möglich, soweit sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind. Die Einrichtung einer eingetragenen Unterstützungskasse erfordert einen Satzungsentwurf und die Anerkennung durch das Finanzamt; die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen. Leistungen der Unterstützungskasse dürfen im Insolvenzfall des Trägerunternehmens nicht verloren gehen; die Kasse selbst ist rechtsfähig.
Wann gilt das nicht?
Für Praxen mit weniger als 5 Mitarbeitern ist eine Unterstützungskasse oft unverhältnismäßig aufwändig; andere bAV-Formen (Direktversicherung, Pensionskasse) sind einfacher. Bei Direktzusagen gelten längere Unverfallbarkeitsfristen. Für freie Mitarbeiter (keine Arbeitnehmer) besteht kein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert berät Praxisinhaber zu den verschiedenen Wegen der betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Inhaber.
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