Versorgungsansprüche aus einer Unterstützungskasse werden nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters unverfallbar; früherer Austritt führt zum Verlust der Ansprüche, es sei denn, eine frühere Unverfallbarkeit ist vereinbart.

Die Unterstützungskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV); die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt nach § 1b Abs. 1 BetrAVG nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 21 Jahren ein. Für arbeitgeberfinanzierte Beiträge gilt eine Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren.

Hintergrund

Die Unterstützungskasse ist für Praxisinhaber ein steuerbegünstigtes Instrument, um Mitarbeiter dauerhaft zu binden und Betriebsausgaben zu generieren. Beiträge der Praxis an die Unterstützungskasse sind als Betriebsausgaben abzugsfähig; die Leistungen an Mitarbeiter sind bei Auszahlung steuerpflichtig. Für Praxisinhaber selbst ist die Unterstützungskasse ebenfalls möglich, soweit sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind. Die Einrichtung einer eingetragenen Unterstützungskasse erfordert einen Satzungsentwurf und die Anerkennung durch das Finanzamt; die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen. Leistungen der Unterstützungskasse dürfen im Insolvenzfall des Trägerunternehmens nicht verloren gehen; die Kasse selbst ist rechtsfähig.

Wann gilt das nicht?

Für Praxen mit weniger als 5 Mitarbeitern ist eine Unterstützungskasse oft unverhältnismäßig aufwändig; andere bAV-Formen (Direktversicherung, Pensionskasse) sind einfacher. Bei Direktzusagen gelten längere Unverfallbarkeitsfristen. Für freie Mitarbeiter (keine Arbeitnehmer) besteht kein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge.

Quellen

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zu den verschiedenen Wegen der betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Inhaber.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →