Eine Veranstalterhaftpflicht muss vor Beginn der Veranstaltung abgeschlossen sein; eine rückwirkende Versicherung ist nicht möglich, und im Schadensfall ist der Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu informieren.

Arztpraxen, die Informationsveranstaltungen, Patientenschulungen oder Gesundheitstage für eine größere Anzahl von Personen ausrichten, benötigen eine Veranstalterhaftpflicht. Sie deckt Sach- und Personenschäden der Teilnehmer ab. Verjährung von Schadensersatzansprüchen: 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens.

Hintergrund

Praxisveranstaltungen (z. B. Tag der offenen Tür, Patienteninformationsabende, Gesundheitsmessen) begründen eine Veranstalterhaftpflicht des Praxisinhabers nach §§ 823 ff. BGB. Die Standardberufshaftpflicht der Praxis deckt Veranstaltungsschäden oft nicht ab; eine Zusatzpolice ist erforderlich. Öffentliche Veranstaltungen ab einer bestimmten Personenzahl erfordern eine behördliche Anmeldung (z. B. nach Versammlungsrecht oder Landesrecht); Fristen variieren nach Gemeinde. Für Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen des ärztlichen Vereins gelten die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters. Die Veranstalterhaftpflicht kann als Einmalversicherung (pro Event) oder als Jahrespolice abgeschlossen werden.

Wann gilt das nicht?

Kleine interne Besprechungen mit wenigen Personen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern in der Regel keine Veranstalterhaftpflicht. Wenn eine Veranstaltung in einem gemieteten Raum stattfindet, trägt der Vermieter u. U. einen Teil der Haftung; dies ist zu klären. Für digitale Online-Veranstaltungen (Webinare) ist eine Veranstalterhaftpflicht in der Regel nicht erforderlich.

Quellen

Ärzteversichert berät Praxisinhaber, welche Versicherungen für Veranstaltungen in und um die Praxis erforderlich sind.

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