Entschädigungsanträge nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei behördlich angeordneter Quarantäne müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden; nach Ablauf dieser Ausschlussfrist erlischt der Anspruch.
Selbständige Ärzte haben bei behördlich angeordneter Quarantäne nach § 56 IfSG Anspruch auf Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2025: 96.600 Euro/Jahr). Angestellte Ärzte erhalten Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber; dieser wird auf Antrag vom Gesundheitsamt erstattet. Die 3-monatige Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist.
Hintergrund
Während der COVID-19-Pandemie wurden viele Ärzte in Quarantäne geschickt; die Entschädigungsregelungen nach § 56 IfSG wurden entsprechend ausgeweitet. Für zukünftige Infektionswellen gelten dieselben Regelungen. Selbständige Ärzte beantragen die Entschädigung beim zuständigen Landesamt oder Gesundheitsamt; die Entschädigung wird für maximal 6 Wochen gewährt, danach gelten Krankengeldregelungen. Die Entschädigung ist zu versteuern und gilt als Betriebseinnahme. Für angestellte Ärzte trägt zunächst der Arbeitgeber die Last und holt sich den Betrag vom Gesundheitsamt zurück; Antragsfrist für Arbeitgeber: 3 Monate.
Wann gilt das nicht?
Wer selbst erkrankt ist (und nicht nur unter Quarantäne steht), hat keinen IfSG-Entschädigungsanspruch, sondern Anspruch auf Krankengeld aus der GKV oder Krankentagegeld aus der PKV. Wer sich trotz Quarantäneanordnung nicht an die Quarantäne hält, verliert den Entschädigungsanspruch. Impfverweigerer können bei einem vermeidbaren Quarantänefall in bestimmten Bundesländern keinen Entschädigungsanspruch geltend machen.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit
- Gesetze im Internet – SGB V
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
Ärzteversichert empfiehlt selbständigen Ärzten, eine Krankentagegeldversicherung als Ergänzung zur IfSG-Entschädigung abzuschließen.
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