Arzthonorarforderungen verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren; die Frist beginnt am Ende des Jahres (31. Dezember), in dem die Leistung erbracht und die Rechnung ausgestellt wurde.

Die reguläre Verjährungsfrist für Arzthonorarforderungen beträgt 3 Jahre nach Ende des Entstehungsjahres. Ein Mahnbescheid oder Klageeinreichung hemmt die Verjährung. GOÄ-Rechnungen müssen in angemessener Zeit nach der Behandlung gestellt werden; zu späte Rechnungsstellung kann die Forderung mindern oder ausschließen.

Hintergrund

Niedergelassene Ärzte, die Privatpatienten nach GOÄ behandeln, müssen sicherstellen, dass Rechnungen zeitnah gestellt werden. Gemäß § 12 GOÄ soll die Rechnung in angemessener Zeit nach Erbringung der Leistung ausgestellt werden; eine allzu späte Rechnungsstellung (mehr als 6 Monate nach der Behandlung) kann ein Indiz für eine verjährungsrechtlich problematische Situation sein. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hat. Mahnverfahren (Mahnbescheid) hemmen die Verjährung ab Einreichung. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen läuft die Verjährung für die einzelnen Raten separat.

Wann gilt das nicht?

GKV-Honorarforderungen gegenüber der KV unterliegen eigenen Abrechnungsfristen (4 Wochen nach Quartalsende); nach Ablauf dieser Fristen verfallen die Ansprüche ohne Mahnmöglichkeit. Bei Zahlungsaussetzung durch den Patienten wegen behaupteter Behandlungsfehler kann eine Arglisteinrede die Verjährung hemmen. Für sehr alte, nicht geltend gemachte Forderungen (über 10 Jahre) ist eine Durchsetzung faktisch kaum noch möglich.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, ein systematisches Forderungsmanagement zu etablieren und Verjährungsfristen im Praxissystem zu überwachen.

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