Praxismietverträge sind in der Regel als Gewerbemietverträge mit Festlaufzeiten von 5 bis 10 Jahren ausgestaltet; eine ordentliche Kündigung ist nur zum Ende der vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von mindestens 6 Monaten möglich.
Gewerberaummietverträge für Arztpraxen können für mehrere Jahre unkündbar abgeschlossen werden (§ 550 BGB: maximale formfreie Bindung 1 Jahr; notariell beurkundete Verträge länger). Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 580a BGB beträgt 6 Monate zum Ende eines Kalenderquartals. Mieteinnahmen aus vermieteten Praxisräumen sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.
Hintergrund
Wenn ein Arzt seine Praxisräume besitzt und an einen Nachfolger oder Kollegen vermietet, entstehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Diese sind in der Steuererklärung zu deklarieren; Werbungskosten (Zinsen, Abschreibungen, Instandhaltung) können abgesetzt werden. Bei Eigennutzung und gleichzeitiger Vermietung eines Teils an Kollegen ist eine Aufteilung der Kosten vorzunehmen. Der Vermieter muss einem neuen Praxismieter das Recht einräumen, Praxisschilder und Außenwerbung anzubringen. Für Betriebskostenabrechnungen gilt eine Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums; nach Ablauf kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr verlangen.
Wann gilt das nicht?
Untervermietung von Praxisräumen (z. B. an einen Kollegen für Sprechstunden) erfordert die Zustimmung des Hauptvermieters. Bei Kauf des Praxisgebäudes entfallen Mietzahlungen; es entstehen stattdessen steuerlich absetzbare Abschreibungen und Darlehenszinsen. Mietverträge mit der eigenen GmbH (z. B. Arzt vermietet Praxisräume an seine Betriebs-GmbH) müssen fremdüblich gestaltet sein.
Quellen
Ärzteversichert berät Ärzte bei der rechtssicheren Gestaltung von Praxismietverträgen und der steueroptimalen Nutzung von Praxisimmobilien.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →