Bei der Vermögensnachfolge können die Schenkungsteuerfreibeträge (400.000 Euro je Kind) alle 10 Jahre erneut voll ausgeschöpft werden; eine Nachfolgeplanung ab dem 50. Lebensjahr ist ideal, um mindestens zwei 10-Jahres-Zyklen zu nutzen.
Die 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG ermöglicht es, Vermögen gestaffelt steuerfrei zu übertragen. Schenkungen müssen innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt angezeigt werden. Für die Praxisübertragung gelten besondere Betriebsvermögensverschonungen (85 % oder 100 % nach §§ 13a, 13b ErbStG), wenn Haltefristen von 5 bzw. 7 Jahren eingehalten werden.
Hintergrund
Ärzte mit Praxis und privatem Vermögen (Immobilien, Depot, Versorgungswerk) müssen ihre Vermögensnachfolge sorgfältig planen. Die Betriebsvermögensverschonung bei der Praxisübergabe an Nachkommen setzt voraus, dass der Erwerber den Betrieb mindestens 5 (Regelverschonung) oder 7 Jahre (Optionsverschonung) weiterführt und die Lohnsumme nicht unterschreitet. Wichtige Instrumente: Testament, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge (Schenkungen), Nießbrauchsgestaltungen und ggf. Stiftung. Das Versorgungswerk zahlt im Todesfall des Arztes Witwen-/Witwerrente und Waisenrente; diese Leistungen fallen außerhalb des erbschaftsteuerlichen Nachlass an.
Wann gilt das nicht?
Wird die Praxis verkauft statt übertragen, gelten Veräußerungsgewinnbesteuerungsregeln statt Erbschaft-/Schenkungsteuerregeln. Bei sehr hohem Vermögen und niedrigen Freibeträgen kann eine Stiftungslösung steuerlich effizienter sein. Wird die Praxis aufgegeben (nicht übertragen), entfällt die Betriebsvermögensverschonung.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt, die Vermögensnachfolge frühzeitig mit Steuerberater und Notar zu gestalten, um alle Freibeträge optimal zu nutzen.
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