Bei der Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) müssen Schäden unverzüglich nach Bekanntwerden beim Versicherer gemeldet werden; die Nachmeldefrist für nach Vertragsende bekannt werdende Schäden beträgt in der Regel 5 Jahre.
Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt reine Vermögensschäden, die nicht aus Personen- oder Sachschäden resultieren; für Ärzte relevant bei Beratungstätigkeiten, Gutachten oder Management-Funktionen. Ansprüche gegen den Arzt verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren; die VSH sollte diese Nachhaftungszeit abdecken.
Hintergrund
Ärzte, die nicht nur Heilbehandlungen, sondern auch Beratungsleistungen (z. B. als Gutachter, Betriebsarzt oder medizinischer Berater) erbringen, benötigen neben der Berufshaftpflicht auch eine Vermögensschadenhaftpflicht. Diese greift, wenn durch fehlerhafte Beratung reine Vermögensschäden entstehen (z. B. falsche Empfehlung in einem Gutachten, das zu einer Fehlentscheidung eines Unternehmens führt). Die VSH wird auf sogenannter Claims-made-Basis oder Occurrence-Basis abgeschlossen; bei Claims-made ist die Schadenmeldung während der Vertragslaufzeit entscheidend, bei Occurrence der Schadenzeitpunkt. Für Ärzte als Geschäftsführer einer GmbH (z. B. MVZ) empfiehlt sich eine D&O-Versicherung (Directors & Officers).
Wann gilt das nicht?
Die Berufshaftpflicht für Heilbehandlungen deckt keine reinen Vermögensschäden ab; VSH und Berufshaftpflicht ergänzen sich. Bei Schäden, die auf vorsätzlichem Handeln beruhen, ist kein Versicherungsschutz vorhanden. Praxisinhaltsversicherung und Sachversicherung decken keine Vermögensschäden ab.
Quellen
Ärzteversichert berät Ärzte, welche Haftpflichtprodukte für ihre spezifische Tätigkeit notwendig sind.
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