Der Vermögensverwaltungsvertrag kann nach § 8 VVG (entsprechend) innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden; nach Vertragsbeginn ist eine Kündigung mit einer Frist von in der Regel 3 Monaten zum Quartalsende möglich.

Vermögensverwalter nach WpHG sind verpflichtet, mindestens vierteljährlich Berichte über den Stand des verwalteten Vermögens vorzulegen. Ansprüche wegen Beratungsfehlern des Vermögensverwalters verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis. Eine Jahresperformancemitteilung muss innerhalb von 3 Monaten nach Jahresende vorliegen.

Hintergrund

Ärzte mit Vermögen ab 500.000 Euro können von einem professionellen Vermögensverwalter profitieren; dieser übernimmt die individuelle Anlageentscheidung im Rahmen einer vereinbarten Anlagestrategie. Vermögensverwalter benötigen eine BaFin-Zulassung nach §§ 15, 32 KWG. Die Vergütung besteht aus Managementgebühr (0,5 bis 1,5 % p.a.) und ggf. Performancegebühr. Bei Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten (z. B. übermäßiges Risiko trotz konservativer Vereinbarung) haftet der Verwalter für Schäden; Ansprüche verjähren nach 3 Jahren. Schutzmaßnahmen für den Kunden: Depottrennung vom Vermögen des Verwalters, Einlagensicherung.

Wann gilt das nicht?

Kleinanleger mit unter 100.000 Euro Anlagevolumen sind für Vermögensverwaltung in der Regel nicht geeignet; hier sind kostengünstigere Alternativen (ETF-Sparplan, Robo-Advisor) sinnvoller. Bei kurzfristiger Anlage (unter 5 Jahre) sollte kein aktiver Vermögensverwalter gewählt werden. Vermögensverwalter, die keine BaFin-Zulassung haben, dürfen keine verwaltende Tätigkeit ausüben.

Quellen

Ärzteversichert hilft Ärzten, seriöse Vermögensverwalter zu finden und Vertragskonditionen zu bewerten.

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