Kassenärzte sind verpflichtet, ab dem ersten Tag der Zulassung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen; ohne gültige Haftpflicht kann die Zulassung widerrufen werden.

Die Berufshaftpflichtversicherung für Kassenärzte muss Mindestdeckungssummen von 3 Millionen Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sachschäden aufweisen (§ 21 Abs. 3 Ärzte-ZV). Änderungen der Praxistätigkeit (neue Leistungen, Kooperation) sind der KV innerhalb von 4 Wochen zu melden. Schadensmeldungen an den Haftpflichtversicherer sind unverzüglich zu erstatten.

Hintergrund

Kassenärzte unterliegen einem dichten Netz an Pflichten, die sich auf die Versicherung auswirken: Berufshaftpflicht, Praxisausfallversicherung (empfohlen), Krankentagegeldversicherung und Sachversicherung. Für neue Behandlungsgebiete (z. B. Einführung von IGeL-Leistungen mit besonderem Schadenpotenzial) sollte die Berufshaftpflicht auf Ausreichbarkeit überprüft werden. Die Berufshaftpflichtversicherung wird auf Claims-made-Basis oder Occurrence-Basis abgeschlossen; bei Praxisaufgabe ist eine Nachmeldefrist von 5 Jahren abzusichern. Die gesetzliche Unfallversicherung für Angestellte der Praxis wird über die Berufsgenossenschaft abgewickelt; Meldungen sind innerhalb von 3 Tagen nach Arbeitsunfall zu erstatten.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte ohne Kassenzulassung unterliegen nicht den Ärzte-ZV-Mindestanforderungen; sie sollten dennoch eine ausreichende Berufshaftpflicht abschließen. Krankenhausärzte sind über den Arbeitgeber berufshaftpflichtversichert; eine Privatpolice ist nur für privatärztliche Nebentätigkeiten notwendig. Gutachterärzte ohne eigene Patientenbehandlung benötigen eine spezielle Gutachter-Haftpflicht.

Quellen

Ärzteversichert hilft Kassenärzten, den richtigen Haftpflichtschutz für ihre Tätigkeit zu finden und Fristen im Blick zu behalten.

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